Heute erreichte mich folgende Kostenabrechnung der Rechtsanwältin :
Im ersten Semester BWL oder im ersten Lehrjahr einer kaufmännischen Ausbildung oder auch durch eine Anfrage bei Google lernt man, dass laut Gesetzgeber auf eine Rechnung die Umsatzsteueridentifikationsnummer gehört, die fehlt bei dieser Abrechnung völlig. Auffällig ist ebenfalls, daß die Abrechnung bereits vor dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung erstellt wurde. Schon wieder diese Eile....... Meine Antwort auf dieses Schreiben ist heute in die Post gegangen.
Erfreulich ist vielleicht die Nachricht, daß das Ebay Mitglied, bei dem "jahanna123" am 19.1.04 eingekauft hatte, bisher noch keine Abmahnung bekommen hat.
Mittlerweile haben wir Mitte Februar und es ward nichts mehr von dem Gespann L-Rechtsanwältin gehört. Ich habe noch einige Mails von weiteren Betroffenen bekommen, aber passiert ist nichts mehr. Geht man davon aus, daß diese Leute nicht nur in Schmuck, sondern in allen Sparten bei Ebay aktiv waren und jetzt mal rein spekulativ 1000 solcher Abmahnungen verschickt haben und nur 10% der Betroffenen darauf hineingefallen sind und gezahlt haben, kommt ein hübsches Sümmchen von über 40.000 Euros zusammen.
Versuchen kann man es ja mal......
2.5.04
Es geht weiter ! Das Gespann L alias S B und Rechtsanwältin geht wird wieder aktiv. Man hofft wohl, daß Grass über die ersten Versuche gewachsen ist. Die Geschichte nimmt unglaubliche Formen an. Vorhin hat mir ein eBayer gemailt, dass die Firma S B schon in Anwaltskreisen für deren Betrugsverdachtsmomente bekannt ist - nicht nur bezüglich der Abmahnung. Eine Reihe von Ladeninhabern haben eine Sammelklage gegen S B eingereicht, da Betrugsverdacht besteht.
29.6.04
Mittlerweile häufen sich wieder die eingehenden E-Mails und die Anrufe bei mir wegen Frau Rechtsanwältin und der S B GmbH. Es ist wohl leider immer noch nicht Schluss, im Gegenteil, sie scheinen wieder aufzudrehen ! O.K., informieren wir den Staatsanwalt ! Ich empfehle jedem Anzeige wegen Verstosses gegen das Datenschutzgesetz zu erstatten ! Es ist bisher weder Herr R L noch Frau Rechtsanwältin als Käufer bei den Betroffenen aufgetreten. Also muss ein Dritter gekauft haben und die persönlichen Daten von Euch unbefugt an dieses Duo weitergegeben haben. Hebt wenn irgendwie möglich die "Ende der Auktion-Verkaufter Artikel" E-Mails von Ebay der letzten Wochen, Monate auf. Nicht löschen ! Gegebenfalls aus dem Papierkorb in einen Extra Ordner damit. Ich werde jetzt ein Rundschreiben machen und alle mir bekannten Betroffenen bitten, ihre E-Mail Adressen hier auf der Seite veröffentlichen zu dürfen. Heute hat mich auch wieder ein Rechtsanwalt einer Betroffenen angerufen, der nach weiteren Fällen sucht, um die Massenabmahnung nachweisen zu können. Er wird von dieser E-Mail Liste hier auf der Seite ebenfalls profitieren und damit auch jeder Betroffene. Und nochmal : Unbedingt Strafanzeige erstatten !!! Und an all diejenigen, die durch welche Umstände auch immer an Frau Rechtsanwältin bereits bezahlt haben : Es gibt die Möglichkeit, das Geld zurück zu fordern, die solltet Ihr auf jeden Fall wahrnehmen und es gibt die Möglichkeit, die dabei entstehenden Anwaltskosten diesem Duo erfolgreich auf's Auge zu drücken, nutzt sie !
2.7.04
E-Mail Liste der Betroffenen (im Excel Format)
31.8.04
Als ich gestern aus dem Urlaub kam, fand ich folgendes Schreiben von Frau Rechtsanwältin im Briefkasten :
Interessant daran ist die freundliche Erlassung der Mehrwertsteuer auf der ersten Seite, die dazu nötige und fehlende Umsatzsteuernummer auf der dritten Seite und die doch wieder berechnete Mehrwertsteuer. Ausserdem hätte ich doch zu gerne die weiteren Ausführungen, die sich Frau Rechtsanwältin jedoch ersparen wollte, gelesen. Schade !
Lange geht das sowieso nicht mehr weiter. Ich hab natürlich direkt wieder ein Rundschreiben an die anderen Betroffenen gestartet und die Massenabmahnung hat sich auch dadaurch wieder bestätigt. Ich war nicht der Einzige, der mal wieder Post bekommen hat. Dafür aber eine andere interssante Information von jemandem, der sich auch etwas intensiver mit der Sache beschäftigt : Nach Informationen vom Bundesjustizministerium ist dieses zwar nicht dafür zuständig, aber es ist ein neuer Gesetzentwurf in Vorbereitung, der diesen Machenschaften ein Ende setzen soll. Dann heisst es Abmahnabzocke ade !
2.2.2005
Es geht wieder los, die ersten Anrufe und E-Mail gehen ein und Frau Rechtsanwältin scheint wieder aktiv zu werden. Lasst Euch nicht darauf ein, schreibt mir eine Mail und ich trage Euch in meiner E-Mail Liste ein !
Juni 2005
Es geht weiter. Der Testkäufer hat wohl anscheinend den Ebay Namen 11friedel98.
Ein akut Betroffener sollte mal all die anschreiben, von denen 11friedel98 eine Bewertung hat und dann
schauen, wer noch betroffen ist, in der Exceltabelle hier in der Seite sammeln und dann alles
über einen Anwalt organisieren...
Weitere Testkäufer sind hier bekannt geworden:
franky928 und mirg2000. Schreibt man unter den Namen alle Verkäufer an so bejahen alle das sie eine Abmahnung erhalten haben. Einige Dutzend liegen uns und Herrn Koch von der Abmahnstelle vor.
Juli 2005
Heute erreichte mich eine E-Mail eines betroffenen mit folgendem Gerichtsurteil :
Urteil des Oberlandesgerichtes Jena:
Kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerbern sind im Internet an der Tagesordnung. Das Oberlandesgericht Jena (18.08.04 AZ.: 2 W 355/04) hatte nun zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Abmahnung durch einen Kleinunternehmen zulässig ist. Geklagt hatte der Inhaber eines kleinen Online-Shops, welcher zuvor im Wege der Abmahnung Unterlassungsansprüche gegen einen Mitbewerber geltend gemacht hatte.
Grundsätzliche Voraussetzung der wettbewerblichen Abmahnung ist die Eigenschaft des Abmahnenden als Gewerbetreibender. Hierzu gehört die Glaubhaftmachung einer ausreichenden, bereits in ausreichendem Umfang aufgenommenen und auf Dauer ausgerichteten geschäftlichen Betätigung mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht. Zwar hatte der Kläger hier einen kleinen Online-Shop bei einem großen Provider eröffnet, doch reicht dies nach Meinung des OLG noch nicht aus um die Eigenschaften als Gewerbetreibender zu erfüllen, da jeder Verbraucher einen solchen Shop gegen ein geringes monatliches Entgelt im Internet eröffnen kann.
Vielmehr müssen noch weitere Gesichtspunkte hinzukommen, um nicht die Grundregeln sowie die gesetzliche Zielsetzung des Wettbewerbsrechtes außer Kraft zu setzen und beliebig viele weitere potentiell Klagebefugte zuzulassen. Insbesondere hätten weitere Daten wie Anzahl der Geschäftsvorfälle, Kundenstammdaten und Umsatzzahlen dargelegt werden müssen. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass der Kläger tatsächlich ein Gewerbetreibender ist und nicht etwa ein privater Verbraucher, dem es unter dem Schutz des Wettbewerbsrechtes darum geht, private Gegenstände zu verkaufen.
Vorliegend ist dies nicht geschehen, der Kläger konnte nicht ausreichend glaubhaft machen, dass er mit seinem Online-Shop in einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis zum Beklagten stand. Das Gericht sah hier den Fall einer mißbräuchlichen Abmahnung als gegeben an.
Zudem konnte der Abgemahnte Umstände dafür vortragen, dass die mißbräuchliche Abmahnung nur der privaten Gewinnerzielungsabsicht und nicht dem Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen dienen sollte. Das OLG entschied somit gegen den Abmahner.
Fazit: Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches in Form der Abmahnung ist also zunächst, dass der Abmahnende die Eigenschaften eines Gewerbetreibenden erfüllt und in einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis zum Abgemahnten steht. Zudem muss ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten bestehen.
26.9.2005
Christina hat heute folgendes Schreiben verfasst und an Frau verschickt :
"Sehr geehrte Frau ,
Ihre Kostenrechnung vom 22.9.2005 weise ich hiermit zurück.
Das OLG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 21.2.2001 festgestellt, dass Kosten für die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt nicht zu ersetzen sind, wenn sich die Abmahnung als Teil einer Serienabmahnung gleich gelagerter Fälle darstellt, die ebenso gut durch einen vom Kläger versandten Musterbrief hätte erledigt werden können. Ein derartiges Massengeschäft erfordert nicht das Einschalten eines Rechtsanwaltes (OLG Düsseldorf vom 21.2.2001, 20 U 194/00).
Mir sind mindestens 30 Fälle bekannt, in denen die Firma S B Vertriebs GmbH vertreten durch Herrn L Ebay-Verkäufer wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsgesetz abmahnen ließ.
In allen Fällen wurden von Ihrer Kanzlei gleich- bzw. ähnlich lautende Schreiben samt Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung versandt.
Unbestritten hätte es für Ihre Mandatin im ersten Fall dieser Art eines anwaltlichen Rats bedurft. Als eine von vielen, zu einem späteren Zeitpunkt abgemahnten, trifft dieses für meinen Fall nicht mehr zu.
Da der Vorwurf Wettbewerbsverstoß in allen mir bekannten Fällen auf die gleichen Argumente wie in meinem Fall gestützt wurde, wäre es für Ihre Mandantin ein leichtes gewesen, die Abmahnung in der vorliegenden Form selbst zu erstellen und die entstandenen Anwaltskosten zu vermeiden. Insofern besteht für mich keine Verpflichtung zur Kostenerstattung gegenüber Ihrer Mandantin.
Die mir von Ihnen übersandten Kopien beweisen lediglich, dass die Ebay-Mitglieder Franky 928 bzw. Mirg2000 meine allen Ebay-Mitgliedern zugänglichen Ebay-Verkäuferdaten eingesehen, ausgedruckt und weitergegeben haben. Sie haben auf den vorstehend geschilderten Sachverhalt keinen Einfluss.
Mit freundlichen Grüßen"
29.09.2005
Folgendes Schreiben bekam ich heute von einem Betroffenem mit der Bitte um Veröffentlichung zugemailt :
Die Unterlagen für die "aufwendige Recherche" ist sie dem Betreffendem allerdings schuldig geblieben, die waren nicht dabei.....
4.10.2005
Ich korrespondiere seit einiger Zeit mit dem Rechtsanwalt
Alexander Schupp
Rechtsanwalt
Küttner Rechtsanwälte GmbH
Schillerstr. 37
D-66482 Zweibrücken
Tel.: 06332 48 15 0
Fax: 06332 48 15 15
der den Herrn Blüm aus unserer Excel Liste vertritt. Herr Schupp hat mir heute eine Klageschrift von Frau Rechtsanwältin an das Amtsgericht Zweibrücken zukommen lassen und mich gebeten, hier auf unserer Seite um Informationen und Unterstützung für die Sache zu werben, was ich hiermit gerne tue. Ich hatte ihm auch empfohlen, ein Rundschreiben an die E-Mail Adressen der Excel Liste zu machen und möchte Euch bitten, ihm auf jeden Fall zu antworten, da er einige gute Ideen hat, um der sache Herr zu werden. Ich habe mit Herrn Schupp bereits länger telefoniert und gehe ganz sicher davon aus, daß es sich in seinem Fall nicht um einen Fake handelt.
Es wäre also super, wenn Ihr Euch zahlreich bei ihm melden würdet.
Hier findet Ihr eine Kopie der Klageschrift
5.10.2005
Folgende Email erreichte mich heute mit der Bitte um Veröffentlichung :
Um es kurz zu machen, ich habe bei ebay eine Private Edelstahlringsammlung verkauft, die Ringe hatten verschiedene Gravuren, verschiedene Wandstärken, verschiedene breiten und Durchmesser. Was mir vorgeworfen wird, können sie aus der Abmahnung entnehmen, dazu möchte ich kurz Stellung nehmen.
18 Auktionen gleichzeitig ist richtig, aber wie gesagt handelt es sich um eine Sammlung, und ich denke nicht das es da eine Gesetzlich festgelegte Stückzahl gibt. Neuware ist es auf keinen Fall, aber abgetragen waren sie auch nicht, es waren eben Sammlerstücke. Die Größenauswahl zwischen 18 und 22 mm erklärt sich ganz einfach, eigentlich haben alle einen Durchmesser von 18mm, Mit einem sogenannten Rohrendenbearbeitungswerkzeug kann man diese auf 19-22mm Stufenlos aufdrücken. Solch eine Aufweitzange konnte ich mir kostenlos bei einem Bekannten leihen.
Also weise ich jede Anschuldigung zurück und behaupte ganz klar, das ich privat gehandelt habe.
Ich habe sogar noch einige Ringe, habe aber alle Auktionen gestoppt, weil ich ersteinmal abwarten will was passiert, bei einem erzielten Stückpreis von 1,99 Euro ist das kein Rechtsstreit wert.
Nun zur Frau , wenn Sie die Unterlassungserklärung einmal anschauen, wird Ihnen sofort auffallen, das Frau hier einen gravierenden Fehler gemacht hat, sie schreibt von einem Herrn Uwe Schmull, für den ich scheinbar zahlen und unterschreiben soll, ein klarer Beweis für ihre Fließbandabmahnungen. Ich habe diesen Herrn Schmull sofort angerufen und er war nicht sehr begeistert darüber, das ich seinen Namen in Verbindung mit diesem Wettbewerbsverstoß bringe. Nun hier handelt es sich doch ganz massiv um eine Datenschutzverletzung, und das nicht nur wie bei älteren Abmahnungen zwischen zwei Ehegatten, sondern zwischen Herrn Schmull und mir, den ich überhaupt nicht kenne.
Herr L vertreibt unter dem account 123lei bei ebay Schmuck, das ist ja bekannt, ich bin allerdings stutzig geworden, weil er manche Artikel als privat deklariert. Leider kann man nicht feststellen was für Artikel das waren, das kann man bei "privat" nicht einsehen. Ich habe mir aber erlaubt einige seiner Kunden anzuschreiben und mal freundlich zu fragen ob diese eine Rechnung bekommen haben...die Antwort war nein und das mehrmals. Hier verkauft also ein klagefreudiger Geschäftsinhaber eines Schmuckladens privat 36 Ringe der gleichen Sorte ohne Rechnung und beschwert sich über meine Ringsammlung!
Dazu gab mir Tobias noch das passende Schreiben von Frau
Am 11.10.2005 erschien folgender Artikel in der Frankfurter neuen Presse
Abmahnung für E-Bay-Shops
Herr Rechtsanwalt Schupp antworte in einem Schreiben an die Verfasser, Herrn Wanhoff, wie folgt :
Sehr geehrter Herr Wanhoff,
ich darf mich kurz vorstellen: ich bin Rechtsanwalt in Zweibrücken und
vertrete einen der Betroffenen des "abmahnfreudigen" Gespanns S
B/RAin . Derzeit führen wir in dieser Sache den deutschlandweit
wohl ersten Prozess und sind sehr guter Hoffnung, hier auch zu obsiegen.
Ich kann Ihnen zu Ihrem Artikel mitteilen, dass Frau RAin selbst
gegenüber einer Betroffenen zugegeben hat, in diesem Jahr etwa 50
Abmahnungen verschickt zu haben. Nach unserer Auffassung ist damit der
Tattbestand der rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung ohne Zweifel
erfüllt. Im Übrigen würde Ihre Kenntnis von 30 Abmahnungen Sie ohne
Weiteres dazu berechtigen, diese auch in Ihrer Zeitung als Massenabmahnung
zu bezeichnen. Dieser Begriff stellt - mangels Beweiszugänglichkeit -
keine Tatsachenbehauptung (Sie behaupten nur die Tatsache: 30
Abmahnungen), sondern eine Wertung und folglich eine grundgesetzlich
geschützte Meinungsäußerung dar. Als Journalist dürften Sie über den
Schutzbereich des Art. 5 GG informiert sein.
Was Herrn Posse zu Recht an Ihrem Artikel gestört hat ist, dass Sie nicht
erwähnt haben, das die 30 Abmahnungen, von denen Sie selbst geschrieben
haben, von Frau verschickt worden sind. Diesen Zusammenhang hätten
Sie jedenfalls herstellen können.
Was unseren Mandanten und uns besonders empört ist, dass die von Frau
vertretene Firma nach unseren Recherchen eine derart minimalen Umsatz
macht (sie verkauft bei ebay unter der Kennung "123lei" gerade einmal 3
Artikel), dass ihr bereits die Legitimation fehlt, als "Mitbewerber"
Abmahnungen nach dem UWG in Auftrag zu geben. Auch bei den abgemahnten
Personen handelte es sich zu einem großen Teil mangels
Unternehmereigenschaft nicht um Wettbewerber. Es waren dabei ganz normale
Leute, die einfach nur ihre Münzsammlung verkaufen wollten!
Deshalb ist Ihre aus Ihrem Artikel herauszulesene Einschätzung, dass Frau
auf dem Boden des Rechts handele, aus unserer Sicht zu voreilig
gewesen. (...)
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Schupp
Rechtsanwalt
Küttner Rechtsanwälte GmbH
Schillerstr. 37
D-66482 Zweibrücken
Tel.: 06332 48 15 0
Fax: 06332 48 15 15
Am 15.11.2005 erreichte mich folgende E-Mail mit der Bitte um Veröffentlichung :
Hallo Manuel, Ich hab hier eine Stellungnahme von Frau , lag heute in der Post.
Ich werde mir noch ein paar Tage Zeit lassen, aber in etwa das hier schreiben, bitte stell alles online inlc. des schreibens und der Fotos.
Um es noch einmal zu sagen, ich habe meine private Ringsammlung verkauft, die tatsächliche Gewinnerziehlung spielt hier also gar keine Rolle. Obwohl es da andere Urteile gibt. Die Größen 18-22 sind sehr wohl Möglich (das Muster schicke ich ihr einfach zu, es ist auch aus 1.4301 und dient als Beweis. Die eine Seite hat 18 mm, die andere 22. Das habe ich vor 10 Min aufgezogen.) Dann sagt Sie weiter, es sei von einer Konkurrenzstellung auszugehen, zum Zeitpunkt der Abmahnung habe ich auf meiner Internetseite 17 Ringe in den Größen 18-22 angeboten. Ich hab aber gar keine Internetseite, bzw. hab auf dieser auch keine Ringe angeboten. Sie meint sicher e-bay, aber selbst wenn es hundert waren, wie groß darf denn so eine private Sammlung sein? Mein Opa z.B. hatte eine Briefmarkensammlung mehr als 1000 Marken. Weiter kann Sie der auffassung meines Bevollmächtigten nicht folgen....kann sie auch nicht, denn ich hab ja keinen...jetzt kommt der Hammer: das Sie im Wesentlichen Kleidungsstücke bzw. Badeanzüge verkaufen. Also bitte jetzt nehm ich diese Frau nicht mehr ernst. Nun will sie sich dafür entschuldigen das sie mir ein Unterlassungserklärung mit falschem Namen geschickt hat, die nehme ich natürlich nicht an. Soll aber diese falsche bis zum 25.11 2005 zurückgeschickt haben.
Und nur weil ich meine Ringe über einen Zeitraum von mehreren Wochen verkauft habe, damit ich nicht jeden Tag 2 Pakete verschicken muss, und sie in dieser Zeit bei ebay rumgeschmökert hat, ist das keine Massenabmahnung?
Einfach peinlich was diese Frau sich einbildet, ihr Sachverständiger hätte seine Abschlußprüfung bei mir sicher nicht bestanden. Vielleicht sollte ich der netten Frau mal einen Kompetenten Experten in Umformtechnik nennen der sich auf austenitische Gefüge spezialisiert hat.
Ich bin für jeden Tip und jede Anregung dankbar und werde jede eurer Fragen beantworten
Vielen Dank für Eure und speziell deiner Hilfe Manuel
Gruß Tobi
Hier findet Ihr die Stellungnahme von Frau
3.12.05
Folgender Text wurde mir heute mit der Bitte um Veröffentlichung zugesand :
Betr: INFOSTELLE
Jeder der einen Mahnbescheid in Sachen L und S B bekommen hat möge sich bitte mit mir in Verbindung setzten (email.
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Du musst Javascript aktivieren, damit du es sehen kannst
). Ich und Herr Seegers stehen in ständigem Kontakt mit Ra. Schupp und der Abmahnwelle Herrn Koch. Wir sind also immer auf dem laufenden
Stand der Dinge. Wenn auch ihr einen Mahnbescheid von der Rechtsanwältin (R L und S B) erhalten habt, könnt ihr euch
unverbindlich mit mir oder Herren Seegers in Verbindung setzen. Alle Infos werden gesammelt und ausgewertet. Danach erhält Herr Ra. Schupp Kenntnis davon.
So stehen alle abgemahnten die sich mit mir oder Herrn Seegers in Verbindung setzen immer auf dem aktuellen Stand. Das wir die Infos auch an die richtigen
aushändigen und nicht an die Spione von und Co. bitten wir euch uns die Mahnbescheide per email Anhang zuzusenden. Die Angaben werden vertraulich
behandelt. Ihr bekommt dann von uns alle Informationen die uns zur zeit zur Verfügung stehen. Solltet Ihr noch Fragen dazu haben sendet mir bitte einfach
eine Email.
1.2.2006
Folgender Text ist im Zusammenhang mit der Sache vielleicht auch interessant :
Massenabmahnungen
Daß es sich durchaus rentieren kann, gegen massenhaft versandte Abmahnungen, die erkennbar nur dem Zweck des Erlöses von Gebühren dienen, anzugehen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des AG Berlin-Charlottenburg (AZ 236 C 282/04). Die Richter strichen den geltend gemachten Schadenersatz [es ging um eine Urheberrechtsverletzung] drastisch zusammen und ebenso die geltend gemachten Gebühren. Hinsichtlich der Reduktion der Anwaltsgebühren für die -in der Sache berechtigte- Abmahnung berief sich das Gericht auch ausdrücklich auf offensichtliche Einsparmöglichkeiten durch den massenhaften Versand praktisch identischer Schreiben. Letzlich hatte der Kläger so 88% der Verfahrenskosten zu tragen.
Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese und die damit in der Regel verbundene Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung also genauestens prüfen und dabei ggf. auch die Inanspruchnahme professioneller Hilfe nicht scheuen.
18.2.2006 Folgende E-Mail erreichte mich heute von katrin müller
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Du musst Javascript aktivieren, damit du es sehen kannst
:
habe mit interesse deine infos über s b gelesen. habe selbst probleme mit der firma, aber nicht im bereich e-bay. habe ladengeschäft und ware bei vertreter bestellt unter der annahme, es sei b b (bei nachfrage, ob es sich um b b artikel handele, wurde dies bejaht). da der vertreter druck machte und ich kunden hatte, habe ich ihn die bestellung aufnehmen lassen. bei durchsicht nach ladenschluß stellte ich fest: nix b b. daraufhin sofortiger widerruf meinerseits: antwort: nehmen sie nicht an! soviel zu s b und deren verkaufstaktiken.
Kleine Anmerkung noch im nachhinein: Nach dem Schreiben wollte ich mir die AGB angucken, die angeblich auf der Rückseite des Bestellscheins stehen........müssen die beim Druck glatt vergessen haben, ich konnte jedenfalls keine entdecken.
Gruß
Katrin
8.4.2006
Das neue Ebay Pseudonym von R L lautet "12feb12". Vorsicht, das Duo wird wieder aktiv !
12.9.2006
Herr Rechtsanwalt Schupp hat mich gebeten, für alle bisher und in Zukunft Betroffenen, folgende Erklärung zum Download zur Verfügung zu stellen :
Erklärung S B /
Die Erklärung dient dazu, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen zu untermauern und wir möchten Euch alle bitten, diese ausgefüllt an Herrn Schupp zu faxen oder per Brief zu senden.
18.9.2006
Rechtsanwältin abgemahnt
Das Wettbewerbsrecht kann grausam sein. So grausam, dass selbst Massenabmahner nicht von Abmahnungen verschont bleiben. Doch lesen Sie selbst...
Abmahnung
01.11..2006
Klage von S B abgewiesen
Herr RA Schupp teilt mit: Erstmals in dieser Angelegenheit hat das Landgericht Hildesheim die Klage gegen einen Abgemahnten auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten abgewiesen und damit ein Zeichen gegen das Abmahnverhalten von S B/RAin gesetz. Das vollständige Urteil könnt Ihr hier downloaden. Damit dürfen alle, die bislang nicht gezahlt haben, sich bestätigt fühlen.
24.11.2006
LG Zweibrücken: Internetangebot von RAin wettbewerbswidrig
Herr RA Schupp teilt mit: Das LG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 24.11.2006 (Az.: 6 HK.O 43/06) die Rechtmäßigkeit der Abmahnung der Küttner Rechtsanwälte GmbH gegenüber Frau RAin bestätigt und hierzu u.a. ausgeführt:
„Der Verfügungsklägerin stand ein Verfügungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit § 6 Nr. 5 Teledienstegesetz (TDG) zu.
Die Parteien stehen in einem Wettbewerbsverhältnis. (…)
Der Inhalt der beanstandeten Homepage der Verfügungsbeklagten verstößt gegen § 6 Nr. 5 TDG. (…).
Zumindest mit der Internet-Adresse bringt die Verfügungsbeklagte zum Ausdruck, dass sie sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert hat, sodass Nutzer dieser Seite erwarten können, auf diesem Gebiet weitere Informationen erlangen zu können. Bereits die Freischaltung der Internet-Adresse unterfällt dem Geltungsbereich des Teledienstegesetzes, (…).
Damit war die Verfügungsbeklagte auch verpflichtet, die unter § 6 Nr. 5 TDG vorge-schriebenen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diesen Anforderungen entsprach der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten nicht.
Die Vorschrift des § 6 Nr. 5 TDG ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln; ihr kommt eine Verbraucher schützende Funktion zu (vgl. LG Düsseldorf MMR 2003,340). Erst die Einhaltung der Pflichtangaben versetzt den Verbraucher in die Lage, ein eventuelles berufsrechtliches Fehlverhalten zu identifizieren und bei der richtigen Stelle zur Anzeige zu bringen.
Der Internetauftritt eines Rechtsanwaltes, der den Anforderungen des § 6 Nr. 5 TDG nicht entspricht, ist unlauter im Sinne der §§ 3, 4 UWG.
Die Unterlassung der Pflichtangaben nach § 6 Nr. 5 TDG ist durchaus geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.“
Zwischenzeitlich hat Frau RAin ihre Webseite den rechtlichen Erfordernissen angepasst und hoffentlich gelernt, dass das Wettbewerbsrecht nicht nur eine leichte Einnahmequelle für Rechtsanwälte sein muss...
13.2.07
Am 8.2.07 erreichte mich folgendes Einschreiben der Rechtsanwältin von :
Hier mal eine technische Erklärung für den Laien, um die rechtlichen Dinge kümmert sich ein vielen von uns bekannter, sehr freundlicher und hilfsbereiter Mensch:
Die sogenannten Metatags sind für die großen Suchmaschinen heute nicht mehr relevant und werden nur noch Pro Forma für die kleinen Suchmaschinen, deren Marktanteil unerheblich ist, eingefügt.
Das wichtigste Kriterium, um in Suchmaschinen wie z.B. Google weit nach vorne zu kommen, sind die sogenannten relevanten Links auf die eigene Seite. Um so mehr Seiten mit dem gleichem Thema auf die eigene Seite verlinken, umso weiter kommt die eigene Seite bei Google nach oben.
Ein weiteres Kriterium ist die Qualität der Seite. Google z.B. indiziert an Hand des Textes und seiner Relevanz. Eine Seite mit falschen oder gefakten Aussagen hat keine Chance, bei Google nach vorne zu kommen, dafür sorgt Google selbst, da Google ein großes Eigeninteresse an der Qualität seiner Suchergebnisse hat. Bei Yahoo oder MSN verhält es sich sehr ähnlich.